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Kühlschrank­temperatur dokumentieren: Was ist Pflicht, was ist Empfehlung?

Kaum ein Thema mischt so oft Gesetz und Empfehlung wie Kühltemperaturen. Hier steht, welche Zahlen wirklich im Recht stehen, welche aus Normen und Leitlinien kommen — und wie Sie Ihre Messwerte sauber und nachvollziehbar dokumentieren.

Quellen geprüft am 12.07.2026 · das letzte Wort hat immer Ihre Überwachungsbehörde.

Temperaturen · Recht vs. Empfehlung

Tiefkühlkost (TLMV)−18 °C
Hackfleisch (Tier-LMHV)≤ +2 °C
Geflügel (Tier-LMHV)≤ +4 °C
Leicht Verderbliches≤ +7 °C (Leitlinie)
Heißhalten≥ 65 °C (Empfehlung)

Rot = bindendes Recht (TLMV § 2, Tier-LMHV Anlage 5). Grün = Norm-/Leitlinien-Niveau (DIN 10508, LAVES); das BfR empfiehlt beim Heißhalten mindestens 60 °C.

Was wirklich im Gesetz steht

Für Tiefkühlkost schreibt § 2 der TLMV vor, dass die Temperatur an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei −18 °C oder tiefer liegt (mit eng begrenzten Toleranzen beim Transport und im Verkauf). Für Lebensmittel tierischen Ursprungs im Einzelhandel nennt Tier-LMHV Anlage 5 harte Werte: Fleisch ≤ +7 °C, Geflügel ≤ +4 °C, Nebenprodukte ≤ +3 °C, Hackfleisch ≤ +2 °C, Fleischzubereitungen ≤ +4 °C.

Wichtig: Anlage 5 Kapitel VII lässt für einen Teil dieser Kühlanforderungen eine Abweichung zu — nämlich für Betriebe, die eine anerkannte Leitlinie zur Einzelhandelskühlung (nach Art. 8 der VO (EG) 852/2004) anwenden und dies dokumentieren. Die dokumentierte Leitlinie tritt dann an die Stelle der betreffenden festen Werte.

Dazu kommt der Grundsatz aus Anhang II der VO (EG) 852/2004: die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden. Eine allgemeine gesetzliche Kühlschrank-Temperatur für alle Lebensmittel gibt es dagegen nicht — die 7 °C, die überall kursieren, stehen nicht im Gesetz.

Was Empfehlung ist — und trotzdem zählt

Die bekannten 7 °C für leicht verderbliche Lebensmittel kommen aus der DIN 10508 und den Branchen-Leitlinien; die Lebensmittelüberwachung (etwa das LAVES in Niedersachsen) zitiert sie als Orientierung. Beim Heißhalten fordert die DIN 10508 über 65 °C bei Transport und Ausgabe; das BfR hält aus wissenschaftlicher Sicht mindestens 60 °C an allen Stellen für erforderlich.

Wichtig für Ihre Unterlagen: Diese Werte sind Empfehlungen bzw. Normen, kein Gesetz — wer sie als »gesetzlich« ausschildert, macht einen Fehler. Praktisch sind sie trotzdem der Maßstab, an dem sich ein Betrieb messen lassen muss, denn Leitlinien konkretisieren die gute Hygienepraxis.

Die Dokumentation, die ein Prüfer sehen will

Grundlage ist die HACCP-basierte Eigenkontrolle aus Art. 5 der VO (EG) 852/2004: Sie legen fest, wo Temperaturen kritisch sind, wie oft gemessen wird und was bei Abweichungen passiert. Eine feste Messfrequenz schreibt das Gesetz für das Café nicht vor — der Rhythmus ist Ihre eigene, dokumentierte Festlegung, und genau daran werden Sie gemessen.

Eine spezielle Aufzeichnungspflicht gibt es bei Tiefkühlkost: § 2a TLMV verlangt sie für die Beförderung und für Lagereinrichtungen. Nur für Lagereinrichtungen des Einzelhandels mit einem Rauminhalt unter 10 m³, die der Aufnahme von Reservebeständen dienen, genügt ein gut sichtbares Thermometer statt der Aufzeichnung. Für alles andere gilt: Was Sie sich vorgenommen haben, müssen Sie nachweisbar tun.

  • Reale Werte statt Häkchen: Temperatur, Datum, Uhrzeit, Kürzel
  • Abweichung und Korrekturmaßnahme auf demselben Eintrag notieren
  • Den in der Eigenkontrolle festgelegten Rhythmus einhalten — feste Punkte im Tagesablauf
  • Thermometer regelmäßig prüfen (Eiswasser ≈ 0 °C, kochendes Wasser ≈ 100 °C)

Häufige Fragen

Muss ich die Kühlschranktemperatur in meinem Café dokumentieren?

Eine Vorschrift, die wörtlich eine »Kühlschrankliste« verlangt, gibt es nicht. Aber Art. 5 der VO (EG) 852/2004 verlangt HACCP-basierte Eigenkontrollen mit angemessenen Nachweisen — und Temperaturen sind in fast jeder Küche ein kritischer Punkt. In der Praxis erwartet die Überwachung nachvollziehbare, regelmäßige Aufzeichnungen samt Korrekturmaßnahmen.

Wie oft muss gemessen werden?

Das Gesetz legt für ein Café keine Frequenz fest: Sie definieren den Rhythmus in Ihrer Eigenkontrolle und halten ihn nachweisbar ein. Üblich und in Leitlinien empfohlen sind feste Punkte im Tagesablauf, etwa bei Öffnung und am Nachmittag.

Gilt die Aufzeichnungspflicht für Tiefkühlkost auch für meine Verkaufstruhe?

§ 2a TLMV verlangt Temperaturaufzeichnung bei der Beförderung und für Lagereinrichtungen. Nur für Lagereinrichtungen des Einzelhandels unter 10 m³, die Reservebestände aufnehmen, genügt ein gut sichtbares Thermometer statt der Aufzeichnung — das ist nicht dasselbe wie jede Verkaufstruhe. Die −18-°C-Anforderung selbst gilt für Tiefkühlkost durchgehend.

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